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WEKA (aga) | News | 09.03.2012
19 Möglichkeiten um der Auflösungsabgabe bei Kündigungen zu entkommen!
Mit dem 2. StabG 2012 wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von EUR 113,– (Wert 2013) bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eingeführt. Wann diese nicht zu leisten ist, zeigt Ihnen dieser Beitrag.
Wann ist die Auflösungsabgabe zu entrichten?
Bei Beendigung eines jeden arbeitslosenversicherungspflichtigen echten oder freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine „Auflösungsabgabe“ in Höhe von EUR 113,– (Wert 2013) zu leisten.
Wann ist die Auflösungsabgabe nicht zu entrichten?
Es ist keine Auflösungsabgabe zu leisten, wenn
- das (freie) Dienstverhältnis auf höchstens sechs Monate befristet war oder
- die Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit erfolgte oder
- der Dienstnehmer
- gekündigt hat oder
- ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
- aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
- im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
- bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
- bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art X des NSchG erfüllt oder
- gerechtfertigt entlassen wurde oder
- der freie Dienstnehmer
- gekündigt hat oder
- das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder
- einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder
- im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
- bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
- ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
- ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
- das (freie) Dienstverhältnis nach § 25 IO gelöst wird oder
- innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
- das echte oder freie Dienstverhältnis durch den Tod des echten oder freien Dienstnehmers endet.
Umwandlung eines echten Dienstverhältnisses in ein geringfügiges Dienstverhältnis
Bei einer Umwandlung von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen in geringfügige Dienstverhältnisse wird ebenfalls die Auflösungsabgabe fällig.
Wird die Auflösungsabgabe jährlich angepasst?
Ja, die Auflösungsabgabe wird jährlich, so wie die Höchstbemessungsgrundlage im ASVG, erhöht werden. Die Auflösungsabgabe wird mit der Aufwertungszahl gem § 108 Abs 2 ASVG vervielfacht und kaufmännisch auf einen Euro gerundet.
Zeitpunkt der Entrichtung
Die Auflösungsabgabe ist im Monat der Auflösung des echten oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den SV-Beiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Auflösungsabgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.