Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach kündigung lieferte 319 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (944) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (944) anzeigen-
Thema
- (1) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (1)
- (4) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (4)
- (16) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (16)
- (5) Arbeitszeit Arbeitszeit (5)
- (5) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (5)
- (5) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (5)
- (13) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (13)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (1) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (1)
- (11) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (11)
- (3) Mustervorlagen Mustervorlagen (3)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- im letzten Jahr x
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 345. Landesschiedskommission
idF BGBl. I Nr. 191/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024
(1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Dachverband entsendet.
(BGBl. I Nr. 100/2018)
(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
- zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages;
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §§ 342c Abs. 8 und 11 sowie 343 Abs. 4. (BGBl. I Nr. 191/2023)
- (Anm. d. Red.: Z 3 entfällt gem. BGBl. I Nr. 191/2023.)
(BGBl. I Nr. 130/2013)