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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 7. Teilversicherung von im § 4 genannten Personen
idF BGBl. I Nr. 106/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2023
Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
1. | in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:
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2. | in der Unfall- und Pensionsversicherung
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3. | in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
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4. | in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis p im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt (BGBl. I Nr. 60/2022)
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5. | in der Pensionsversicherung überdies Lehrlinge, sofern sie nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau versichert sind. (BGBl. I Nr. 106/2024) |