Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach kündigung lieferte 319 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (944) anzeigenSuchergebnis filtern
Alle Ergebnisse (944) anzeigen-
Thema
- (1) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (1)
- (4) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (4)
- (16) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (16)
- (5) Arbeitszeit Arbeitszeit (5)
- (5) Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt (5)
- (5) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (5)
- (13) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (13)
- (2) Telearbeit Telearbeit (2)
- (1) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (1)
- (11) Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beendigung des Arbeitsverhältnisses (11)
- (3) Mustervorlagen Mustervorlagen (3)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- im letzten Jahr x
Vorschrift
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)
§ 36. Aufgaben der Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten)
idF BGBl. I Nr. 97/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2008
(1) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes zu befassen.
(BGBl I Nr. 97/2008)
(2) Die Kontaktfrauen (Frauenbeauftragten) haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Dienstnehmerinnen entgegenzunehmen und die Dienstnehmerinnen ihrer Dienststelle zu beraten und zu unterstützen.
(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs 2 ist
- die Information der Dienstnehmerinnen über ihre Rechte,
- ihre Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Bundesgesetz und
- die Verfolgung von Pflichtverletzungen nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.
(BGBl. I Nr. 53/2007)