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- (1) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (1)
- (1) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (1)
- (5) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (5)
- (6) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (6)
- (1) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (1)
- (9) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (9)
- (1) Telearbeit Telearbeit (1)
- (1) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (1)
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- (1) Betriebsübergang bzw -auflösung Betriebsübergang bzw -auflösung (1)
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Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Beschäftigung von Mitarbeitern mit Behinderung
Begünstigte Behinderte iSd BEinstG sind grundsätzlich österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Für sie gilt ein besonderer Kündigungsschutz, der in diesem Beitrag umfassend dargestellt wird.WEKA (red) - Johanna Mitterbauer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256755 -
Änderungskündigung – Gehalts- und Arbeitszeitreduktion (auflösend bedingte Änderungskündigung)
Der Arbeitgeber spricht hier die Änderungskündigung sofort aus, erklärt aber, dass die Kündigung rechtsunwirksam wird, wenn der Arbeitnehmer dem gleichzeitig gemachten Änderungsanbot zustimmt.Redaktion WEKA | Muster | Korrespondenz | Dokument-ID: 780475 -
Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen
Unter freiwilliger Abfertigung ist eine Einmalzahlung des Dienstgebers bei Beendigung eines Dienstverhältnisses zu verstehen. Es handelt sich dabei um über gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungen hinausgehende Zahlungen.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023559 -
Entlassung – Grundlagen
Entlassung ist die einseitige, vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Die Entlassung setzt einen Entlassungsgrund voraus.WEKA (red) - Nicole Landsmann | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 256793 -
Kündigung – Grundlagen
Gesetzliche Regelungen über die Kündigung finden sich für Angestellte in § 20 AngG sowie für Arbeiter in § 77 GewO 1859.Johanna Mitterbauer - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246576