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WEKA (aga) | News | 29.09.2025
Parkpickerl und Firmenparkplatz
Ist für Mitarbeiter, die im Besitz eines Parkpickerls sind und auf einem vom Arbeitgeber in einer Kurzparkzone zur Verfügung gestellten Abstellplatz parken, ein monatlicher Sachbezug anzusetzen?
Firmenparkplatz: Höhe des Sachbezuges
Besteht für einen Mitarbeiter die Möglichkeit seinen privaten oder Firmen-Pkw auf einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Abstell- oder Garagenplatz zu parken, der in einer Kurzparkzone liegt, ist ein Sachbezug von EUR 14,53 monatlich anzusetzen. Der pauschale Sachbezugswert gilt sowohl für arbeitgebereigene als auch vom Arbeitgeber angemietete Abstell- oder Garagenplätze, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten der Parkmöglichkeit für den Arbeitgeber.
Der Sachbezug ist auch anzusetzen, wenn
- sich mehrere Mitarbeiter einen Parkplatz teilen. In diesem Fall sind für jeden Arbeitnehmer pauschal EUR 14,53 anzusetzen;
- der Mitarbeiter den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt;
- der Mitarbeiter mit dem Firmen-Pkw parkt oder
- der Mitarbeiter das Kfz für berufliche Fahrten (auch mehrmals pro Tag) benötigt.
Kein Hinzurechnungsbetrag
In folgenden Fällen ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen:
- Für Mitarbeiter, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw auf die Bereitstellung eines Parkplatzes ausdrücklich verzichten. Die Kontrolle obliegt dem Arbeitgeber;
- für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz besitzen;
- für einspurige Kfz, wie Motorräder, Mopeds, Mofas, Fahrräder, E-Bikes.
Gelegentliches Parken auch außerhalb der Arbeitszeit führt zu keinem höheren Wert.
Flächendeckende Parkraumbewirtschaftung
Der Sachbezugswert in Höhe von EUR 14,53 kommt nur zur Anwendung,
- wenn das Abstellen von Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum flächendeckend gebührenpflichtig ist und
- der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt.
Parkpickerl
§ 4a SachbezugswerteVO besagt, dass ein unentgeltlich überlassener Garagen- oder Abstellplatz des Arbeitgebers in einem bewirtschafteten Parkbereich nur dann als Sachbezug gilt, wenn der Arbeitnehmer dadurch einen geldwerten Vorteil hat. Mitarbeiter, die bereits ein Parkpickerl für den bewirtschafteten Bereich besitzen und deshalb keine Kosten fürs Parken rund um den Arbeitsplatz hätten, haben durch die kostenlose Überlassung eines Abstellplatzes keinen geldwerten Vorteil. Daher ist für sie kein Sachbezugswert nach § 4a Sachbezugswerteverordnung anzusetzen (vgl BFG RV/7103968/2024).