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WEKA (mpe) | News | 06.10.2015
Undeutliche Erklärung des Betriebsrats zu einer Kündigung durch Verbindung zweier Sätze
Der Betriebsrat formuliert in seiner Stellungnahme zur Kündigung eines Arbeitnehmers zwei Sätze, die jeder für sich aussagekräftig sind. Worin liegt nach Ansicht des OGH die Undeutlichkeit?
Sachverhalt
Dem Kläger wurde zunächst von der Tochtergesellschaft der Beklagten gekündigt. In der Folge sprach auch der beklagte Arbeitgeber die Kündigung aus und legte sie dem Angestelltenbetriebsrat vor. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Kläger nicht Arbeitnehmer der Beklagten und der Betriebsrat daher nicht zuständig sei. Der Betriebsrat stimmte der Kündigung zu.
Erklärung nicht eindeutig
Die Stellungnahme des Betriebsrats muss klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, ob der Kündigung widersprochen oder zugestimmt wird. Stellungnahmen, die keinen eindeutigen Erklärungsinhalt wiedergeben, sind einem Stillschweigen gleichzusetzen. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert.
Im vorliegenden Fall hielt der Betriebsrat in seiner Erklärung im 1. Satz die Tatsache fest, dass er für den Kläger nicht zuständig sei und stimmte im 2. Satz „somit“ der Kündigung zu.
Der OGH kann der fraglichen Erklärung nicht klar und eindeutig entnehmen, dass der Kündigung des Klägers zugestimmt werden sollte. Die vom Betriebsrat formulierten Sätze seien jeder für sich klar und eindeutig. Der Betriebsrat verhindert jedoch durch den im 2. Satz verwendeten Ausdruck „somit“, wodurch eine inhaltliche Koppelung der beiden Sätze hergestellt wird, eine isolierte Betrachtung. Diese Verknüpfung ergibt nach der Ansicht des OGH für den objektiven Betrachter keinen nachvollziehbaren Sinn. Im Ergebnis gibt die Stellungnahme des Betriebsrats keinen klaren und eindeutigen Sinn wieder und ist somit einem Stillschweigen gleichzusetzen. Das Recht des Klägers, die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anzufechten, bleibt aufrecht.
Der Fall wurde an das Erstgericht zurückverwiesen.
OGH 29.07.2015, 9 ObA 56/15y
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