Über 300 Mustervorlagen, Fachinformation zu Arbeitszeit, Kündigung uvm
» Mehr Infos zum Portal Arbeitsrecht
Themen
- Vorvertragliches Stadium
- Kollektives Arbeitsrecht
- Arbeitsvertragsabschluss
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitszeit
- Arbeitsentgelt
-
Dienstreisen, Reisekosten
- Urlaub, Dienstverhinderung
- Teilzeitbeschäftigung
-
Telearbeit
- Besondere Gruppen von Arbeitnehmern
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
-
Lohn- und Gehaltspfändung
-
Arbeitsgerichtliches Verfahren
-
Betriebsübergang bzw -auflösung
- Mustervorlagen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
Ihre Suche nach kündigung lieferte 944 Ergebnisse.
Suchergebnis filtern
Suchergebnis filtern
-
Thema
- (4) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (4)
- (12) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (12)
- (21) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (21)
- (36) Beginn des Arbeitsverhältnisses Beginn des Arbeitsverhältnisses (36)
- (9) Arbeitszeit Arbeitszeit (9)
-
(13)
Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt
(13)
- (1) Entgelt Entgelt (1)
- (3) Mehrarbeit, Überstunden Mehrarbeit, Überstunden (3)
- (1) Ausfallsentgelt Nicht-Leistungszeiten Ausfallsentgelt Nicht-Leistungszeiten (1)
- (2) Sachbezüge Sachbezüge (2)
- (3) Steuerfreie Bezüge Steuerfreie Bezüge (3)
- (1) Abrechnung Sozialversicherung Abrechnung Sozialversicherung (1)
- (1) Abrechnung Sonstige Abzüge Abrechnung Sonstige Abzüge (1)
- (1) Lohn- und Sozialdumping Lohn- und Sozialdumping (1)
- (15) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (15)
- (14) Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbeschäftigung (14)
- (4) Telearbeit Telearbeit (4)
- (4) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (4)
-
(84)
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(84)
- (45) Kündigung Kündigung (45)
- (17) Entlassung Entlassung (17)
- (2) Austritt Austritt (2)
- (6) Einvernehmliche Auflösung Einvernehmliche Auflösung (6)
- (4) Befristetes Arbeitsverhältnis Befristetes Arbeitsverhältnis (4)
- (2) Beendigung in der Probezeit Beendigung in der Probezeit (2)
- (8) Entgeltfragen bei Beendigung Entgeltfragen bei Beendigung (8)
- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (2) Betriebsübergang bzw -auflösung Betriebsübergang bzw -auflösung (2)
-
(31)
Mustervorlagen
Mustervorlagen
(31)
- (11) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (11)
- (4) Arbeitsverhältnisse Arbeitsverhältnisse (4)
- (1) Urlaub, Dienstverhinderung Urlaub, Dienstverhinderung (1)
- (3) Abeitsvertragsänderungen Abeitsvertragsänderungen (3)
- (10) Beendigung Beendigung (10)
- (2) Betriebsvereinbarungen Betriebsvereinbarungen (2)
-
Kategorie
-
Datum
- Alle Themen
- Alle Kategorien
- Jedes Datum
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 64. Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
idF BGBl. I Nr. 62/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
(1) Den Versicherungsträgern ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(BGBl. I Nr. 62/2010)
(2) Der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger, der das Verfahren durchgeführt hat.