Neu
Dokument-ID: 1162119
6.1.4 Ausnahmen von der Aufteilung
- Im Zuge einer Ehescheidung ist das eheliche Vermögen zwischen den ehemaligen Ehegatten zu splitten. § 82 Abs 1 EheG normiert jedoch, dass bestimmte Vermögensgüter von einer nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen sind. Dieser demonstrative Negativkatalog beinhaltet eingebrachte, geschenkte oder ererbte Sachen und Güter, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung dienen sowie Unternehmensbestandteile und Unternehmensanteile. § 82 Abs 2 EheG enthält wiederum Gegenausnahmen hinsichtlich einer eingebrachten, geschenkten oder ererbten Ehewohnung und des Hausrates.
- Um eine nacheheliche Vermögensaufteilung durchführen zu können, muss die konkrete Aufteilungsmasse ermittelt werden. Diese bildet sich aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen und jenen Wertanlagen, die sich als eheliche Ersparnisse unter § 81 Abs 3 EheG subsumieren lassen. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Tatbestandsmerkmale des § 82 Abs 1 EheG auf diese Gegenstände und Rechte zutreffen. Ist dies der Fall, so dürfen diese Vermögensgüter nicht in die Aufteilungsmasse einbezogen werden. Der in § 82 Abs 1 EheG angeführte Negativkatalog beinhaltet folgende Vermögenpositionen:
- Eingebrachte, geschenkte oder im Erbweg erworbene Sachen
- Sachen des persönlichen Gebrauchs bzw der Berufsausübung
- Zu einem Unternehmen gehörende Sachen sowie
- Unternehmensanteile, soweit es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt