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Dokument-ID: 981990
1.1.4 Feststellung der Vaterschaft oder Elternschaft durch Anerkenntnis
- Feststellung der Vaterschaft durch Beschluss
- Das Gericht hat als Vater den Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt.
- Der Antrag kann vom Kind (oder dessen Rechtsnachfolger) gegen den Mann (oder dessen Rechtsnachfolger) oder von diesem gegen das Kind (oder dessen Rechtsnachfolger) gestellt werden.
- Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden, welcher der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat oder mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm abstammt.
- Das Kind muss also keinen positiven Abstammungsnachweis erbringen, sondern nur, dass der potentielle Vater der Mutter in der empfängniskritischen Zeit beigewohnt hat, sodass dann die Vaterschaftsvermutung greift. Der Mann muss in diesem Fall den Gegenbeweis erbringen; der Nachweis, dass die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist, ist dabei nicht ausreichend.
- Das Kind kann auch bei bereits feststehender Vaterschaft eines Mannes die Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes begehren (sog „Vätertausch“). Daraus folgt umgekehrt, dass eine Vaterschaftsfeststellung auf Antrag des Mannes nur dann möglich ist, wenn noch kein anderer rechtlicher Vater vorhanden ist. Das Gesetz eröffnet eben nur dem Kind die Initiative zum Vatertausch (Koziol-Welser/Kletecka, bürgerliches Recht I, 14. Aufl, Rz 1696).
- Eine solche Feststellung ist nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod des Mannes nicht mehr möglich, es sei denn, das Kind weist nach, dass ihm der Beweis nach § 148 Abs 1 ABGB (Beiwohnung) aus Gründen aufseiten des Mannes nicht gelingt.
- Ist an der Mutter innerhalb der empfängniskritischen Zeit eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der dieser medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.
- Ist an der Mutter innerhalb der in § 148 Abs 2 ABGB genannten Frist eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten durchgeführt worden, so ist als Vater der Mann festzustellen, der als Ehegatte oder eingetragener Partner dieser nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat, es sei denn, er weist nach, dass das Kind nicht durch diese nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung gezeugt worden ist.
- Ein Dritter, dessen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden. Dritter ist, wer seinen Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden.
- Ein Dritter, dessen Samen für eine nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet wird, kann nicht als Vater des mit seinem Samen gezeugten Kindes festgestellt werden, wenn die Person, die mit der Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist, der nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat.
- Stellt der potentielle Vater des Kindes den Antrag, muss er einen positiven Abstammungsnachweis erbringen.