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Dokument-ID: 1236981
4.1.8 Doppelresidenz – Grundlagen und wichtige Voraussetzungen
Allgemeines
- Von der Doppelresidenz eines Kindes spricht man, wenn seine Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt leben und das Kind sowohl bei der Mutter als auch beim Vater wohnt, indem es in etwa gleichen Zeiträumen zwischen den Haushalten der Eltern wechselt. Alle paar Tage, wochenweise oder in einem anderen Rhythmus betreuen die Eltern abwechselnd das Kind in ihrem jeweiligen Haushalt, weshalb diese Betreuungsform auch Wandel-, Wechsel- oder Pendelmodell genannt wird. Im Gegensatz zum Eingliederungsmodell, bei dem das Kind hauptsächlich im Haushalt eines Elternteils lebt, besteht bei der Doppelresidenz faktisch kein „Heim erster Ordnung“, weil der Aufenthalt des Kindes annähernd gleichmäßig auf zwei Haushalte verteilt wird (EF-Z 2019/138: Doppelresidenz aus obsorge- und kontaktrechtlicher Sicht, Constanze Fischer-Czermak).
- Doppelresidenz setzt gleichteilige Betreuung des Kindes durch beide Elternteile voraus. Fraglich ist aber, wo die Grenze zwischen einer Doppelresidenz und der Hauptbetreuung durch einen Elternteil mit umfassender Kontaktregelung zum anderen liegt. So hat der OGH in der E 1 Ob 94/14a eine Regelung, bei der sich das Kind zu 60 % bei der Mutter und zu 40 % beim Vater befand, noch als Modell eines „Heimes erster Ordnung“ und nicht als Fall der Doppelresidenz beurteilt. Hingegen ist bei einer 4:3-Regelung in der Lehre strittig, ob sie dem Erfordernis der Festlegung eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes genügt. Die Abgrenzung ist dann wichtig, wenn man im Doppelresidenz-Modell einen Widerspruch zum Gesetz sieht und nur die zeitlich überwiegende Betreuung durch einen Elternteil mit der Bestimmung des hauptsächlichen Betreuungshaushalts für vereinbar hält (EF-Z 2019/138: Doppelresidenz aus obsorge- und kontaktrechtlicher Sicht, Constanze Fischer-Czermak).