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Neu Dokument-ID: 1017229

Alexandra Cervinka - Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

8.1.4 Vorausvereinbarung zur Partnerschaftswohnung

  • Begriff
    • Während bei Vorausvereinbarungen zwischen Ehegatten klar nur die Ehewohnung von der Vorausvereinbarung erfasst ist, verwendet § 40 EPG den Begriff Wohnung ohne nähere Definition, meint aber wohl die partnerschaftliche Wohnung.
    • Die partnerschaftliche Wohnung ist jener Verband, der der Abwicklung des partnerschaftlichen Lebens dient und in dem die Haushaltsführung, allenfalls Pflege und Erziehung adoptierter Kinder, gewöhnlich stattfindet. Nicht entscheidend ist, auf welchem Rechtsverhältnis das gemeinsame Wohnen beruht.
    • Unter Wohnung fällt auch eine solche, die von den eingetragenen Partnern nicht mehr gemeinsam bewohnt worden ist, wenn sie nur seinerzeit als Partnerschaftswohnung bestimmt wurde und von einem eingetragenen Partner, der nicht über sie verfügen kann, dringend benötigt wird. Es können auch mehrere Wohnungen Partnerschaftswohnungen desselben Paares sein, etwa, wenn das Paar eine Hälfte des Jahres in einer Stadtwohnung und die andere Hälfte des Jahres im Gartenhaus verbringt. Auch ein Haus kann Partnerschaftswohnung sein, falls es für partnerschaftliche Zwecke verwendet worden ist.
  • Opt-in-Modell
    • Die eingetragenen Partner können vereinbaren, dass eine eingebrachte, geerbte oder von Dritten geschenkte Wohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist (§ 25 Abs 2 EPG).
    • Das Aufteilungsgericht entscheidet darüber, ob das Eigentumsrecht an der Wohnung belassen und eine Ausgleichszahlung festgelegt oder ob das Eigentumsrecht übertragen wird.
    • Wurde hineinoptiert, spielen bei der Aufteilung der Wohnung die Billigkeit gem § 26 EPG und die Beiträge der eingetragenen Parnter für die partnerschaftliche Wohnung eine Rolle.
    • Konnexe Schulden (die während der eingetragenen Partnerschaft zur Instandhaltung oder Verbesserung der partnerschaftlichen Wohnung eingegangen wurden) mindern den Wert der aufzuteilenden Aktiven durch direkten Abzug (Zak 2009, 323 unter Hinweis auf OGH 10 Ob 15/04k zur Ehewohnung).
    • Das Opt-in-Modell wird dann interessant sein, wenn vormalige Lebensgefährten gemeinsam ein Haus auf einer Liegenschaft errichtet haben, die im Alleineigentum eines der Lebensgefährten steht. Ohne Opt-in wäre die Liegenschaft samt Haus infolge der erst späteren Eheschließung als eingebracht gem § 25 Abs 1 Z 1 EPG anzusehen – und damit aus der Aufteilungsmasse auszuscheiden (EF-Z [2010] 01, S 10).
  • Opt-out-Modell
    • Durch Vereinbarung können die eingetragenen Partner die Übertragung des Eigentums an einer Partnerschaftswohnung oder die Begründung des dinglichen Rechtes an einer solchen Wohnung durch das Aufteilungsgericht ausschließen (§ 30 letzter Satz EPG).
    • Infolge eines Verweises auf § 25 Abs 2 EPG besteht die Möglichkeit zum Hinausoptieren nach dem reinen Gesetzeswortlaut nur für die eingebrachte, geerbte und von Dritten geschenkte Wohnung.
    • Für (schlichte) Miet-, Genossenschafts- oder Dienstwohnungen besteht keine Möglichkeit, den Eintritt des eingetragenen Partners in den entsprechenden Vertrag aufgrund einer Entscheidung des Aufteilungsgerichtes zu verhindern.
    • Das Opt-out-Modell bietet insbesondere dem Eigentümer eingebrachter Wohnungen davor Schutz, dass die Wohnung im Rahmen der Aufteilung an den eingetragenen Partner geht.
  • Form
    • Die Vorausvereinbarung über die Aufteilung der partnerschaftlichen Wohnung bedarf eines Notariatsaktes.
  • Bindung des Gerichtes
    • Die Vereinbarung über den Ausschluss der Übertragung des Eigentums bzw eines anderen dinglichen Rechts bindet das Aufteilungsgericht.
    • Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Nutzung der partnerschaftlichen Wohnung durch einen eingetragenen Partner kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit der andere eingetragene Partner seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend decken kann oder eine deutliche Verschlechterung seiner Lebensverhältnisse hinnehmen müsste (§ 40 Abs 3 EPG). Sofern das Gericht von einer Vorausvereinbarung abweicht, hat es insbesondere
      • auf die Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse,
      • die Dauer der Partnerschaft sowie
      • darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit der Vereinbarung eine rechtliche Beratung vorangegangen ist und
      • in welcher Form sie geschlossen wurde.

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