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Dokument-ID: 1054731
1.1.3 Feststellung der Vaterschaft durch Beschluss
- Feststellung der Vaterschaft oder Elternschaft durch Anerkenntnis
- Das Anerkenntnis der Vaterschaft erfolgt gem § 145 ABGB durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde, wobei dieses Anerkenntnis ab dem Zeitpunkt der Erklärung wirkt, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten zukommt.
- Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung der anerkennenden Person, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.
- Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die § 145 Abs 1 und 2 ABGB entsprechend.
- Nur der Mann selbst und nicht etwa sein gesetzlicher Vertreter kann ein derartiges Anerkenntnis abgeben. Eine Anerkenntniserklärung ist dann wirksam, wenn sie persönlich und zu einem bestimmten Kind ausdrücklich oder zumindest unmissverständlich abgegeben wird.
- In der Praxis geschieht dies dadurch, dass bei Anerkenntnis in inländischer öffentlicher Urkunde eine Niederschrift aufgenommen wird, die eine ausdrückliche und mündliche Anerkenntniserklärung voraussetzt. Sofern das Anerkenntnis in öffentlich-beglaubigter Privaturkunde erfolgt, ist Schriftlichkeit und Schlüssigkeit erforderlich.
- Ein wirkungsloses Nichtanerkenntnis liegt hingegen vor, wenn beispielsweise die Anerkenntniserklärung fehlt oder die Person des Anerkennenden oder das Kind nicht identifizierbar ist.
- Die Personenstandsbehörde, die die Kindesgeburt in ihr Geburtenbuch eingetragen hat, ist für die Beurkundung und Beglaubigung der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft zuständig.
- Die öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung des Vaterschaftsanerkenntnisses kann aber nicht nur durch den Standesbeamten, sondern auch durch das nach § 108 JN zuständige Außerstreitgericht, durch jeden österreichischen Notar oder durch jede österreichische Auslandsvertretung erfolgen.
- Das Kind oder die Mutter, sofern sie entscheidungsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben. (§ 146 Abs 1 ABGB).
- Gem § 146 Abs 2 ABGB ist der Fristenlauf gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person minderjährig oder nicht entscheidungsfähig ist oder innerhalb des letzten Jahres durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.
- Die Erhebung eines derartigen Widerspruches löst nach § 154 Abs 1 Z 2 ABGB ein Gerichtsverfahren zur Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses aus. Demnach hat das Gericht das Anerkenntnis für unwirksam zu erklären, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten gezeugt worden ist – dass der Anerkennende dem in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat; erfolgreich ist ein derartiges Verfahren also dann, wenn sich ergibt, dass das Kind genetisch nicht vom Anerkennenden abstammt.
- Vaterschaftsdurchbrechendes Anerkenntnis
- Das so genannte „vaterschaftsdurchbrechende Anerkenntnis“ ist ein besonders qualifiziertes Anerkenntnis, mit dem die feststehende Abstammung von einem anderen Mann beseitigt werden kann. Rechtsgrundlage dafür bildet § 147 ABGB.
- Das Vaterschaftsanerkenntnis wird bereits im Zeitpunkt seiner Erklärung wirksam, wenn das Kind dem Anerkenntnis zustimmt oder die entscheidungsfähige Mutter bei Minderjährigkeit des Kindes den Anerkennenden als Vater bezeichnet und die Urkunden über diese Erklärungen dem Standesbeamten zukommen.
- Für minderjährige Kinder muss gem § 147 Abs 4 ABGB der Kinder- und Jugendhilfeträger – unter möglichster Berücksichtigung des Willens des Kindes – die Zustimmung erklären.
- Das Recht zum Widerspruch (bei Gericht) gegen das Anerkenntnis steht dem Mann, der bereits als Vater feststand und der Mutter, die den Anerkennenden nicht als Vater bezeichnet, zu.
- Vom Anerkennenden kann gem § 154 Abs 1 Z 2 ABGB auch gegen einen Widerspruch der positive Abstammungsbeweis geführt werden.