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Neu Dokument-ID: 1097852

Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

4.4 Beratung gem § 95 Abs 1 AußStrG

Allgemeines

  • Geregelt in § 95 Abs 1a AußStrG
  • Seit dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 am 1. Februar 2013 sind Ehegatten verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten haben lassen.
  • Ohne die Absolvierung einer derartigen Beratung samt rechtzeitiger Vorlage der entsprechenden Bestätigung wird die einvernehmliche Scheidung vom Gericht nicht durchgeführt.

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