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Neu Dokument-ID: 982004

Alexandra Cervinka - Bettina Slamanig | Muster | Checkliste

2.1.3 Rechte der leiblichen Eltern

  • Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern
    • Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den im § 198 bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§ 40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt (§ 197 Abs 2 ABGB). Unterhaltsrechtliche und erbrechtliche Verbindungen bleiben bestehen.
  • Rechtswirksamkeit des Erlöschens der familienrechtlichen Beziehungen
    • Wird das Wahlkind hingegen nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen die familienrechtlichen Beziehungen nach Maßgabe des Abs 2 zum leiblichen Vater (leiblichen Mutter) und zu dessen (deren) Verwandten. Dem nicht verdrängten leiblichen Elternteil gegenüber hat das Gericht das Erlöschen auszusprechen, wenn dieser dem zustimmt. Das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung an, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme an (§ 197 Abs 3 ABGB).
  • Kontakt- und Auskunftsrecht der leiblichen Eltern
    • Den leiblichen Eltern des Wahlkindes steht – nach der bisherigen Rechtsprechung – kein Anspruch auf persönliche Kontakte mit dem adoptierten Kind nach § 148 (§ 187) ABGB zu (siehe 8 Ob 1505/95; Beck, Kindschaftsrecht, 2. Aufl, Rz 134 2).
  • Mögliches Kontaktrecht als „Dritte“ iSd § 188 Abs 2 ABGB
    • Durch das KindNamRÄG 1013 wurde die Möglichkeit geschaffen, Dritten iSd § 188 Abs 2 ABGB persönliche Kontakte zu verschaffen. Adoptiveltern können nunmehr eine Regelung persönlicher Kontakte erwirken, wenn eine Aufrechterhaltung dieser Beziehung das Kindeswohl fördert (vgl auch Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Fucik/Huber, ZaK Spezial 91; Fischer-Czermak in Kletecka/Schauer, ABGB-ON § 188 Rz 2; Beck, Kindschaftsrecht, 2. Aufl, Rz 711).
  • „Kindeswohldienlichkeit“ des Kontaktrechts
    • Zu berücksichtigen ist bei der „Kindeswohldienlichkeit“ auch, welches innerfamiliäre Konfliktpotential das Kontaktrecht eines Dritten gegen den Willen eines obsorgeberechtigten Elternteils birgt (OGH 21.03.2018, 9 Ob 46/17f). Die negative Einstellung der Eltern zum Kontaktrecht allein kann dieses Recht aber nicht zum Erlöschen bringen. Antragsberechtigt sind das Kind, ein Elternteil und – seit dem KindNamRÄG 2013 – auch der Dritte, wenn er zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist (Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 188 ABGB).

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