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Dokument-ID: 1027228
5.1.1 Verfahrensvorschriften bei einvernehmlichen Ehescheidungen
- Relative Anwaltspflicht
- Im Verfahren wegen einvernehmlicher Ehescheidung herrscht relative Anwaltspflicht, dh die Partei kann sich zwar selbst vertreten, als Bevollmächtigte sind ansonsten jedoch nur Rechtsanwälte zulässig (§ 93 AußStrG). Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig. Gem § 43 Abs 1 Z 25 EPG gilt die genannte Bestimmung auch für die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.
- Mündliche Verhandlung
- Gem § 94 Abs 1 AußStrG ist in Ehesachen mündlich zu verhandeln.
- Erscheint im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen ein Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären (§ 94 Abs 2 AußStrG). Gem § 43 Abs 1 Z 25 EPG gilt auch diese Bestimmung sinngemäß für Partnerschaftssachen.
- Zurücknahme des Scheidungsantrags
- Der Antrag auf Scheidung im Einvernehmen kann von jedem Ehegatten bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurückgenommen werden.
- Die Zurücknahme hat die Folge, dass ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos wird; dies hat das Gericht erster Instanz mit Beschluss festzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.
- RS0008469: Die Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses tritt bei Zurücknahme des Antrages auf Ehescheidung ex lege ein, auch wenn das Gericht den Beschluss nicht ausdrücklich aufhebt. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit spricht nicht nur für die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit eines Ausspruches des Gerichtes über die Erklärung der Zurücknahme des Scheidungsantrages, sondern auch für die Notwendigkeit eines solchen Ausspruches, der rechtsbekundende Wirkung hat und anfechtbar ist.
- RS0121724: Auch nach § 94 Abs 3 AußStrG nF ist eine Zurücknahme des Scheidungsantrages nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich, das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses – somit bis zu dem erst durch diesen Zustellakt bewirkten Eintritt der materiellen Rechtskraft – aufrecht. Wird nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses ein Verzicht auf Rechtsmittel und auf Zurückziehung des Scheidungsantrags erklärt, ist eine Zurücknahme des Ehescheidungsantrags nicht mehr möglich.
- Anleitungspflicht Richter
- Sofern die Partei unvertreten ist, treffen den Richter gem § 95 Abs 1 AußStrG besondere Anleitungs- und Belehrungspflichten.
- So hat das Gericht auf entsprechende Beratungsangebote und allgemein auf die Nachteile hinzuweisen, die durch ungenügende Kenntnisse über die Folgen entstehen können, wenn die Partei im Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Folgen und der Voraussetzungen eines Anspruchs über die Haftung für Kredite, in Anspruch genommen hat.
- Das Gericht hat der Partei Gelegenheit zur Einholung einer Beratung zu geben, wobei eine neuerliche Erstreckung aus diesem Grund aber unzulässig ist. Die nächste Verhandlung soll tunlichst innerhalb von sechs Wochen stattfinden.
- Auch für den Fall, dass die Ehegatten keine Vereinbarung vorlegen, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, hat das Gericht entsprechende Anleitungspflichten. Solange die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht schriftlich vorliegt, ist ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Ehescheidung wirkungslos (§ 95 Abs 2 AußStrG).
- Verständigung Sozialversicherungsträger
- § 95 Abs 3 AußStrG regelt die Verpflichtung des Gerichtes, nach Rechtskraft des Beschlusses auf Scheidung den zuständigen Krankenversicherungsträger im Weg des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger automationsunterstützt zu verständigen, sofern der Ehegatte durch die Scheidung den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung offenbar verliert und der Ehegatte unter Angabe seiner Sozialversicherungsnummer einer derartigen Verständigung zustimmt.
- Der Versicherungsträger hat dann dem Ehegatten Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Eheauflösung sowie die Möglichkeit der Fortsetzung des Versicherungsschutzes zu übermitteln.
- Antrag auf Ausfallshaftung gem § 98 EheG
- Im Zuge des Antrages auf einvernehmliche Scheidung kann von den Parteien auch ein Antrag auf Ausfallshaftung gem § 98 EheG gestellt werden.
- Das Gericht kann dann mit Wirkung für den Gläubiger aussprechen, dass derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird.
- Der Ausfallsbürge nach Abs 1 kann – vorbehaltlich des § 1356 ABGB – nur wegen des Betrages belangt werden, der vom Hauptschuldner nicht in angemessener Frist hereingebracht werden kann, obwohl der Gläubiger gegen ihn nach Erwirkung eines Exekutionstitels
- Fahrnis- oder Gehaltsexekution und
- Exekution auf eine dem Gläubiger bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, geführt sowie
- Sicherheiten, die dem Gläubiger zur Verfügung stehen, verwertet hat.
- Müsste der Exekutionstitel im Ausland erwirkt oder müssten die angeführten Exekutionsmaßnahmen im Ausland durchgeführt werden, bedarf es ihrer nicht, soweit sie dem Gläubiger nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
- Nach § 98 Abs 3 EheG kann überdies der Bürge, dem der Rechtsstreit gegen den Hauptschuldner rechtzeitig verkündet worden ist (§ 21 ZPO), dem Gläubiger Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur entgegenhalten, soweit sie auch der Hauptschuldner erheben kann.
- Zu beachten ist, dass mit den im § 98 EheG angeführten Verbindlichkeiten nur Schulden gemeint sind, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen im Zusammenhang stehen. Geschäftsschulden sind nicht Gegenstand einer Antragstellung nach § 98 EheG (EFSlg 101.060).
- § 98 EheG umfasst sowohl Kreditverbindlichkeiten im engeren Sinn (zB Darlehensschulden) als auch beispielsweise Leasingverträge, sofern der Leasinggeber wirtschaftlich die Stellung eines Kreditgebers hat.
- Wenn im Scheidungsvergleich auf den Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verzichtet wurde, ist eine Antragstellung gem § 98 EheG unzulässig. Ein Antrag gem § 98 EheG muss binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung gestellt werden (Verweis auf § 95 EheG).
- Ein derartiger Antrag wird üblicherweise im Anschluss an jenen Punkt, der die Kreditverbindlichkeiten behandelt, bereits im Scheidungsvergleich gestellt.
- Beschluss auf Scheidung
- § 96 AußStrG regelt den Beschluss auf Scheidung.
- Der Beschluss auf Scheidung der Ehe hat gem § 96 Abs 1 AußStrG (bzw gem § 43 Abs 1 Z 25 EPG) folgende Punkte zu beinhalten:
- Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort der Ehegatten
- Den Tag der Eheschließung und die Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden ist, samt einem Hinweis auf die diesbezügliche Eintragung im Ehebuch
- Auf Antrag einer Partei sonstige Angaben, die zur vollständigen Erfassung der Ehescheidung durch ausländische Personenstandsbehörden erforderlich sind
- Der Beschluss auf Scheidung ist zu begründen und hat der Scheidungsausspruch die Wirkung, dass die Ehe mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
- Sofern die Ehegatten einen Ausspruch nach § 98 EheG beantragt haben, so ist dieser tunlichst mit dem Beschluss ab Scheidung zu verbinden. Gem § 96 Abs 5 AußStrG ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung des Beschlusses auf Scheidung ohne Begründung und ohne Ausspruch nach Abs 4 auszustellen.
- Rekurs
- Für die Bekämpfung des Scheidungsbeschlusses steht das Rechtsmittel des Rekurses zur Verfügung, das binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses eingebracht werden muss.
- Rechtskraft Scheidungsbeschluss
- Die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Scheidungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, ist vor allem im Hinblick auf ein allfälliges Erbrecht von großer Relevanz.
- Einem geschiedenen Ehegatten kommt dem Gesetz nach kein Erbrecht zu, ein in aufrechter Ehe verheirateter Gatte wird in der Regel zumindest einen Anspruch auf den Pflichtteil und auf das gesetzliche Vorausvermächtnis haben.
- Weiters ist der Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung unter anderem auch für die Bestimmung der ehelichen bzw unehelichen Abstammung und die Zulässigkeit einer Wiederverehelichung relevant.
- In der Praxis kommt es häufig vor, dass beide Ehegatten auf ein Rechtsmittel gegen den mündlich verkündeten Scheidungsbeschluss verzichten.
- Die (materielle) Rechtskraft tritt jedoch gem § 43 Abs 4 AußStrG nicht unmittelbar, sondern erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses ein. Eine Zustellung der Ausfertigung hat immer zu erfolgen, da auf diese bei einer Scheidung im Einvernehmen nicht verzichtet werden kann. § 38 AußStrG regelt in diesem Zusammenhang, dass Beschlüsse schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen sind.
- Mündlich verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. In Personenstandssachen ist ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen in der Sache unwirksam. Sofern die Parteien keinen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben, haben sie die Möglichkeit, binnen 14 Tagen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses einen Rekurs zu erheben (§ 46 Abs 1 AußStrG). Erst nach rekurslosem Ablauf dieser Frist erwächst die Scheidung in Rechtskraft.
- Sofern das Gericht aber durch vorherige Übermittlung des Antrages auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen, des Scheidungsvergleiches und der Heiratsurkunde den Beschluss und die Vergleichsausfertigung vorbereiten konnte, besteht in der Praxis die Möglichkeit, dass sowohl der Beschluss als auch die Vergleichsausfertigung unmittelbar nach der Verhandlung, bereits mit der Rechtskraftstampiglie versehen, an die Parteien ausgehändigt und somit zugestellt werden.
- Wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses stirbt, ist ein schon ergangener Scheidungsbeschluss gem § 94 Abs 3 letzter Satz AußStrG wirkungslos. Dies gilt selbst dann, wenn beide Ehegatten einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben. Stirbt ein Ehegatte zwischen Abgabe des Rechtsmittelverzichts und der Zustellung der Entscheidung, verliert der Scheidungsbeschluss seine Wirksamkeit (OGH 12.12.2002, 6 Ob 259/02k).
- Gem § 94 Abs 3 Satz 1 AußStrG kann der Scheidungsantrag bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses einseitig zurückgenommen werden. Mit der Rücknahme des Antrages wird das Verfahren beendet und der Scheidungsbeschluss wirkungslos. Gem § 94 Abs 3 AußStrG hat das Gericht erster Instanz dies mit Beschluss festzustellen.
- Antrag während streitigem Verfahren
- In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Parteien im Zuge eines streitigen Ehescheidungsverfahrens zu einer Einigung gelangen und sodann eine einvernehmliche Ehescheidung anstrengen. Ein daraufhin von den Parteien gemeinsam gestellter Antrag führt zur Unterbrechung des streitigen Scheidungsverfahrens. Wenn dann die Ehe der Parteien in weiterer Folge einvernehmlich geschieden wird, spricht das Gericht mit deklarativem Beschluss aus, dass die ursprünglich eingebrachte Scheidungsklage für zurückgenommen gilt.