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Dokument-ID: 1017231
8.1.6 Vorausvereinbarung betreffend sonstiges partnerschaftliches Gebrauchsvermögen
- Begriff Gebrauchsvermögen
- Im Hinblick auf die Übernahme des Begriffes aus der Diktion des EheG kann auf die Legaldefinition des § 81 Abs 2 EheG zurückgegriffen werden. Dementsprechend ist der Gebrauch beider eingetragener Partner während aufrechter partnerschaftlicher Lebensgemeinschaft für diesen Begriff wesentliches Element. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Sache gemeinsam oder einmal von dem einen, dann wieder von dem anderen benützt worden ist, oder ob die Sache mehr dem einen oder dem anderen eingetragenen Partner zum Gebrauch gedient hat. Eine Sache, die aber grundsätzlich nur von einem eingetragenen Partner, vom anderen eingetragenen Partner hingegen nur gelegentlich und ausnahmsweise benützt worden ist, gehört nicht zum partnerschaftlichen Gebrauchsvermögen (Schwind, Eherecht², 307; Stabentheiner in Rummel³, Rz 6 zu § 81). Für die Zuordnung einer Sache zum Gebrauchsvermögen ist nicht entscheidend, vom wem und mit welchen Mitteln sie angeschafft wurde.
- Vereinbarungsinhalt
- Grundsätzlich haben eingetragene Partner die Möglichkeit, die künftige Aufteilung des sonstigen partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens inhaltlich frei zu regeln. Bei Vorliegen gewisser Umstände ist das Aufteilungsgericht aber, wenn es ungeachtet der getroffenen Vereinbarung angerufen wird, nicht an die Vorausvereinbarung gebunden.
- Form
- Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung sonstigen Gebrauchsvermögens (also nicht der Ehewohnung) regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit (lediglich) der Schriftform. Schriftform bedeutet unterschriftlich iSv § 886 ABGB (Zak 2009, 323).
- Bindung des Aufteilungsgerichtes
- Von einer im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens kann das Gericht bei der Aufteilung nur abweichen, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteiligt, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar ist (§ 40 Abs 3 EPG).
- Das wird etwa dann der Fall sein, wenn sie die Ziele der Aufteilung des partnerschaftlichen Vermögens vorweg unterläuft und dem benachteiligten eingetragenen Partner keinen angemessenen Anteil am gemeinsamen Vermögen sichert, sondern ihn mehr oder weniger mit Almosen abfertigt.
- Umstandsklausel
- Das Gericht kann im Aufteilungsverfahren aber auch von einer ursprünglich ausgewogenen und angemessenen Vereinbarung abweichen, wenn deren Zuhaltung nach den Umständen des Einzelfalls den anderen so unbillig benachteiligt, dass ihm deren Zuhaltung nicht mehr zugemutet werden kann. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere die Dauer der eingetragenen Partnerschaft und die Gestaltung der partnerschaftlichen Lebensverhältnisse der eingetragenen Partner zu berücksichtigen.