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Dokument-ID: 1203067
3.14.3 Checkliste: Anleitung zum New Yorker-Unterhaltsübereinkommen
- Aufgrund des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland („New Yorker-Unterhaltsübereinkommen“) Stammfassung: BGBl Nr 316/1969 Durchführungsgesetz dazu BGBl I Nr 34/2014 (vor dem 01.08.2014: BGBl Nr 317/1969 idF BGBl Nr 377/1986) dieses Übereinkommens werden zur erleichterten Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland Empfangs- und Übermittlungsstellen eingerichtet.
- Nach dem Übereinkommen ist sowohl ein Antrag auf Schaffung eines Unterhaltstitels als auch auf Vollstreckung eines bereits bestehenden Unterhaltstitels möglich und es ist nicht auf den Unterhalt minderjähriger Kinder beschränkt. Auch Volljährige könne sich zur Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche des Übereinkommens bedienen. Das Übereinkommen schafft jedoch keine zusätzlichen Vollstreckungsmöglichkeiten und ändert auch das IPR nicht. Ein ausländischer Unterhaltstitel kann daher in Österreich nur dann für vollstreckbar erklärt und vollstreckt werden, wenn ein (anderer) bilateraler oder multilateraler Staatsvertrag oder eine EU-Verordnung dies vorsieht (§ 79 EO bzw § 86 EO); siehe auch die Länderübersicht zum § 41 des Rechtshilfeerlasses in Zivilsachen 2004 (RHE Ziv 2004, JABl Nr 13/2004).
- Umgekehrt kann auch ein österreichischer Titel in einem anderen Staat nur für vollstreckbar erklärt bzw vollstreckt werden, wenn die Voraussetzungen des entsprechenden (vollstreckungsrechtlichen) Staatsvertrags bzw der EU-Verordnung erfüllt sind, wobei darauf zu achten ist, dass, abhängig vom Zeitpunkt der Schaffung des Unterhaltstitels, verschiedene vollstreckungsrechtliche Instrumente zur Anwendung gelangen können. Österreichische Übermittlungsstellen sind die Bezirksgerichte, die die Anträge dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung ins Ausland vorzulegen haben; österreichische Empfangsstelle für aus dem Ausland einlangende Anträge ist das Bundesministerium für Justiz (Abt I 10; Adresse: team.z@bmj.gv.at). Die ausländischen Übermittlungs- und Empfangsstellen sind aus dem Annex I: Übermittlungs- u Empfangsstellen zu ersehen und im Internet aktuell abrufbar unter: https://www3.formularservice.gv.at/PDF/Justiz/Beilage-D.pdf
- Für alle Antragstellungen gelten die nachfolgenden Voraussetzungen, zusätzlich sind die aus der Übersicht ersichtlichen Beilagen anzuschließen und die jeweiligen Hinweise zu den einzelnen Staaten in der Länderübersicht (Annex II) zu beachten: Ein Antrag (Muster mit verschiedenen Wahlmöglichkeiten siehe Annex III) auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist bei dem Bezirksgericht einzubringen, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen ordentlichen Wohnsitz hat (Muster für ein Begleitschreiben des Jugendwohlfahrtsträgers an das Bezirksgericht siehe Annex IV).
- Der Antrag hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- Vor- und Familiennamen, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Beruf oder Beschäftigung des Anspruchswerbers sowie gegebenenfalls Namen und Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Vor- und Familiennamen und soweit bekannt Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Beruf oder Beschäftigung des Anspruchsgegners
- Nähere Angaben über die Gründe, auf die der Anspruch gestützt wird, und über Art und Höhe des geforderten Unterhalts sowie andere wichtige Angaben, insbesondere über die finanziellen und familiären Verhältnisse des Anspruchswerbers und des Anspruchsgegners
- Konkreter Antrag (Rückstand/laufender Unterhalt; Verfahrenshilfe)
- Dem Antrag sind folgende Beilagen anzuschließen:
- Vollmacht (Muster siehe Annex V) für die ausländische Empfangsstelle, die namentlich zu bezeichnen ist (Empfangsstellen siehe Annex I)
- Geburtsurkunde des Kindes (beim unehelichen Kind soll darin auch der Vater aufscheinen); die Verwendung der 7-sprachigen Formulare gemäß CIEC-Übereinkommen durch das Standesamt ist zu empfehlen, um Übersetzungskosten zu sparen
- Mittellosigkeitszeugnis durch den Bürgermeister des Wohnortes des Kindes (Muster siehe Annex VI und VII); allenfalls ZPForm 1
- Rückstandsaufstellung mit einer genauen Aufgliederung, für welche Zeiträume welche Beiträge begehrt werden und welche allfälligen Zahlungen geleistet wurden. Die Aufstellung muss auf dem Unterhaltstitel selbst beruhen und nicht auf allfällig ergangene Unterhaltsvorschussbeschlüsse. Erhaltene Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG sind nicht zu berücksichtigen. Auf den Umstand einer Unterhaltsbevorschussung ist nicht besonders hinzuweisen.
- Unterhaltstitel
- Urteil, Beschluss – Ausfertigung samt Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
- Vergleich – Ausfertigung samt Bestätigung der Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit; Beschluss über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
- Vereinbarung/Vergleich vor dem Jugendwohlfahrtsträger – beglaubigte Ablichtung samt einer Amtsbestätigung iS des § 210 Abs 2 ABGB
- bei Versäumnisentscheidungen (zB Beschlüsse nach § 17 AußStrG) sind eine Ablichtung des Unterhaltsantrags, eine Ausfertigung des Beschlusses nach § 17 AußStrG und eine beglaubigte Ablichtung des Nachweises über die Zustellung dieser Schriftstücke an den Schuldner vorzulegen
- Nachweis über die Zustellung der Entscheidung an den Schuldner (Wenn das LGVÜ oder das EuGVÜ anzuwenden sind.)
- Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung Brüssel I (Unterlagen nach lit d und e sind dann nicht nötig.)
- Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nach Anhang I bis III der EuVTVO (Unterlagen nach lit d und e sind dann nicht nötig.)
- Kontoinformationsblatt
- Für Anträge nach Deutschland ist in jedem Fall ein vollständig ausgefülltes Kontoinformationsblatt (Muster siehe Annex VIII) anzuschließen; für Anträge in alle übrigen Vertragsstaaten des New Yorker-Unterhaltsübereinkommens kann dieses verwendet werden. Internationale Banküberweisungen können damit rascher und günstiger durchgeführt werden. Der Antrag und alle Beilagen sind 1-fach im Original oder in einer beglaubigten Kopie (keine unbeglaubigten Kopien!) dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Bei Dokumenten, die wieder benötigt werden, ist der Anschluss beglaubigter Kopien vorzuziehen, weil die Originale von den ausländischen Empfangsstellen nicht immer leicht zurückzuerlangen sind. 2 Der Antrag und alle Beilagen sind erforderlichenfalls mit Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates zu versehen, wobei die Übersetzungen gegebenenfalls im Rahmen der vom zuständigen Bezirksgericht bewilligten Verfahrenshilfe herzustellen sind (siehe § 7 Abs 6 AUG 2014 bzw § 4 des Durchführungsgesetzes idF BGBl Nr 377/1986). Die Übersetzung ist dem jeweiligen Original zuzuordnen. Hinsichtlich des Erfordernisses von Übersetzungen wird auf die Länderübersicht zum § 44 Abs 1 RHE Ziv 2004, JABl Nr 13/2004, aufmerksam gemacht.