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Neu Dokument-ID: 1279641

Karin Zahiragic | Muster | Checkliste

3.1 Mindestinhalt eines Bauträgervertrags

Der Bauträgervertrag muss auf jeden Fall folgende Mindesterfordernisse aufweisen:

  • Vertragsparteien
    • Name und Anschrift der Verkäuferin (Bauträgerin)
    • Name und Anschrift des Käufers (Bauherrn)
  • Vertragsgegenstand
    • Das Gebäude, die Wohnung oder der Geschäftsraum samt Zugehör (eigentlicher Vertragsgegenstand) und
    • Die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage, wobei das Ausmaß, die Lage und die Widmung des eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Anlage jeweils bestimmt zu bezeichnen sind und aussagekräftige Pläne, Baubeschreibungen sowie eine Beschreibung der Ausstattung und ihres Zustandes zu Grunde zu legen sind bzw zu übergeben sind.
  • Besonderheiten
    • Den Hinweis, dass der eigentliche Vertragsgegenstand oder die Gesamtanlage in einer wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzone oder in einem Hochwasserabflussgebiet liegt oder die betreffende Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster geführt wird oder im Altlastenatlas ausgewiesen wird
  • Kaufpreis/Kosten/öffentliche Abgaben
    • Den Preis und die vom Erwerber jeweils für Sonderleistungen und Zusatzleistungen zu entrichtenden Beträge, wobei über alle damit verbundenen Abgaben und Steuern sowie die Kosten der Vertragserrichtung und Vertragsabwicklung zu informieren ist
    • Hinweis: Ist das Entgelt nicht als Fixpreis bestimmt, so kann ein von bestimmten Kostenfaktoren abhängiges Entgelt vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die Kostenfaktoren genau festgelegt sind und eine Obergrenze besteht oder diese Festlegung des Preises nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) zulässig ist.
  • Zahlungsplan gem § 10 BTVG
    • Die Fälligkeit der Zahlungen des Erwerbers (Ratenplan A oder Ratenplan B)
    • Hinweis: Ratenplan A
      • Bei Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung 15 % vom Gesamtkaufpreis
      • Nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches weitere 35 %
      • Nach Fertigstellung der Rohinstallationen 20 %
      • Nach Fertigstellung der Fassade, der Fenster und deren Verglasung 12 %
      • Nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übernahme des eigentlichen Vertragsgegenstandes 12 %
      • Nach Fertigstellung der für den Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage 12 %.
      • Der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung gesichert hat
    • Hinweis: Ratenplan B
      • Bei Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung 10 % vom Gesamtkaufpreis
      • Nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches weitere 30 %
      • Nach Fertigstellung der Rohinstallationen 20 %
      • Nach Fertigstellung der Fassade, der Fenster und deren Verglasung 12 %
      • Nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übernahme des eigentlichen Vertragsgegenstandes 17 %
      • Nach Fertigstellung der für den Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage 9 %.
      • Der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung gesichert hat
  • Übergabe des Vertragsgegenstandes
    • Angabe des spätesten Übergabetermin des Vertragsgegenstandes und der Fertigstellung der vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage
  • Belastungen
    • Vom Erwerber allenfalls zu übernehmende dingliche oder obligatorische Lasten
  • Sicherung des Erwerbers
    • Die Art der Sicherstellung des Erwerbers
    • Hinweis: Der Bauträger hat nach § 7 BTVG den Käufer wegen der aufgrund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen für Abgaben und Steuern und für Vertragserrichtungskosten abzusichern. Die Absicherung kann entweder durch eine schuldrechtliche Absicherung (§ 8 BTVG), durch eine grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach Ratenplan (§§ 9 und 10 BTVG) oder durch pfandrechtliche Sicherung (§ 11 BTVG) erfolgen. Die gesetzlich vorgesehenen Sicherstellungen können auch nebeneinander eingesetzt oder nachträglich einvernehmlich ausgetauscht werden, soweit der Sicherungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ansprüche des Bauträgers und eines Dritten (§ 2 Abs 4 BTVG) werden erst fällig, wenn und soweit die gesetzlich vorgesehenen Sicherstellungen des Erwerbers vorliegen. Grundsätzlich endet die Sicherstellungspflicht des Bauträgers mit der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes und der Erlangung der vereinbarten Rechtstellung.
  • Konto des Bauträgers
    • Das Konto des Bauträgers, auf das der Erwerber die Zahlungen bei einer Sicherung durch Garantie oder Versicherung zu entrichten hat, wobei der Erwerber über die damit verbundenen Rechtsfolgen zu informieren ist
  • Treuhänderbestellung
    • Für den Fall der Bestellung des Treuhänders dessen Angaben

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