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Dokument-ID: 1275624
7.5.9 Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens
Eine Unterbrechung des Verfahrens wegen eines anhängigen oder erst anhängig zu machenden präjudiziellen Verfahrens ist mit dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vereinbar. • [Fußnote: OGH 14.1.1997, 4 Ob 2391/96p.]