12.23 Privatstiftung - Anfechtung und Zugriffsmöglichkeiten
Wenn ein Stifter im Zuge der Errichtung einer Privatstiftung einen Teil seines Vermögens in diese einbringt, kann der Haftungsfonds der Gläubiger des Stifters dadurch erheblich verkleinert werden. Die Stiftergläubiger können aufgrund des verbandsrechtlichen Trennungsprinzips grundsätzlich nicht auf das gestiftete Vermögen greifen. Im Gegensatz zu einem Vermögensabfluss im Gesellschaftsrecht, steht bei einer Stiftung auch keine verwertbare Beteiligung gegenüber, weil der Stifter für seine Vermögenswidmung keine mit einem Geschäftsanteil vergleichbare Rechtsposition erlangt. Grundsätzlich stehen einem Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Stifters zwei Handlungsmöglichkeiten offen: 1) die Ausübung von Gestaltungsrechten, die sich der Stifter allenfalls vorbehalten hat und 2) die insolvenzrechtliche Anfechtung der Vermögensverschiebung an den Stifter. • [Fußnote: Pummerer, ZIK 2025/203.]