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Dokument-ID: 1275639
7.6.5 Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche nach dem UWG
Gem § 20 Abs 1 UWG verjähren Unterlassungsansprüche nach dem UWG sechs Monate, nachdem der Anspruchsberechtigte von der Gesetzesverletzung und von der Person des Verpflichteten erfahren hat; ohne Rücksicht darauf drei Jahre nach der Gesetzesverletzung. Solange ein gesetzwidriger Zustand fortbesteht, bleibt der Anspruch auf seine Beseitigung (§ 15 UWG) und auf Unterlassung der Gesetzesverletzung gem § 20 Abs 2 UWG gewahrt.