4.2.14 Zur Mitwirkungspflicht des Verpflichteten im (Forderungs-)Exekutionsverfahren
Der Verpflichtete hat dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalter alle zur Durchführung des Exekutionsverfahrens notwendigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Kommt er dem nicht nach, kann das Exekutionsgericht Zwangsmittel einsetzen. Die exekutive Durchsetzung der Herausgabe von Urkunden setzt eine Antragstellung des Betreibenden oder des Verwalters voraus; in diesem Antrag sind die herauszugebenden Urkunden genau zu bezeichnen. Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine Hilfsexekution im anhängigen Forderungsexekutionsverfahren, weshalb der Betreibende keinen eigenen Exekutionstitel benötigt. Die Bewilligung dieser Hilfsexekution setzt einen Antrag des Betreibenden voraus, der nicht bereits im Exekutionsantrag gestellt werden kann, sondern erst dann, wenn der Verpflichtete seine Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht verletzt hat. Die Aufforderung des Betreibenden an den Verpflichteten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf Bezug habenden Unterlagen herauszugeben, hat daher zunächst außergerichtlich zu erfolgen. • [Fußnote: OGH 26.2.2025, 3 Ob 24/25p.]