7.5.8 Nebenintervention im Provisorialverfahren
Nach der stRsp • [Fußnote: RIS-Justiz RS0004899.] ist eine Nebenintervention jedenfalls auf Beklagtenseite unzulässig. Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten an der Abwehr des Sicherungsantrags ist schwer vorstellbar. • [Fußnote: OGH 27.4.2005, 3 Ob 251/04i.] Eine dennoch erfolgte Beitrittserklärung wäre unwirksam und vermittelt daher keine Parteistellung. • [Fußnote: OGH 24.3.2015, 4 Ob 21/15i.] Es besteht auch keine Rechtsmittellegitimation, und zwar auch dann nicht, wenn im Hauptverfahren die Stellung als Nebenintervenient zu bejahen sein sollte. • [Fußnote: OGH 22.2.2011, 8 Ob 78/10v.]