12.4.8 Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Anfechtungsgegner
Für die Benachteiligungsabsicht ist gleichgültig, welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte. Gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. Wenn zu verschiedenen Aspekten der finanziellen Situation des Insolvenzschuldners keine oder Negativfeststellungen getroffen werden, schließt das eine anfechtungsrelevante Benachteiligungsabsicht daher nicht aus. Wurden bestimmte Rechtshandlungen erfolgreich angefochten oder besteht der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht, hat der Masseverwalter gegen den Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO. Zwar hat der Anfechtungsbeklagte als unredlicher Besitzer nicht alle Vorteile herauszugeben, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete, dafür ist jedoch der Bereicherungsschuldner behauptungs- und beweispflichtig. • [Fußnote: OGH 3.3.2025, 17 Ob 17/24k.]