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Dokument-ID: 1275630
7.5.14 Vollzug einstweiliger Verfügungen
Die einstweilige Verfügung ist mit der Zustellung an den Gegner der gefährdeten Partei wirksam und muss ab diesem Zeitpunkt befolgt werden. • [Fußnote: OGH 16.1.1996, 4 Ob 1001/96.] Ab diesem Zeitpunkt ist die einstweilige Verfügung auch vollstreckbar, • [Fußnote: OGH 16.12.1992, 3 Ob 100/92.] sofern nicht einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.