12.8.7 Globalzession/Anfechtung eines revolvierenden Zessionskredits
Globalzessionen künftiger Forderungen zugunsten einer Bank sind als Sicherungszessionen zu behandeln, selbst wenn durch sofortige Verwendung von Zahlungseingängen daraus Befriedigung erlangt werden soll. Ihre Wirksamkeit hängt von der Beachtung der Publizitätsakte ab. Die notwendige Publizität ist bei einem (EDV-mäßig erfassten) Buchvermerk nur dann gegeben, wenn dieser sowohl bei den Kundenkonten als auch in der OP-Liste aufscheint. Die Anfechtung des revolvierenden Zessionskredits wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit kommt insoweit infrage, als der Anfechtungsgegner seine Position bei Eröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert hat. Insoweit hat er die Tilgungen und Besicherungen nicht Zug um Zug gegen eine Wiederausnutzung erhalten. Der Anfechtungsgegner hat daher jenen Betrag an die Masse zu leisten, um den sich der Kredit im Zeitpunkt der Eröffnung gegenüber dem Höchststand während der kritischen Zeit vermindert. • [Fußnote: OGH 4.9.2024, 17 Ob 5/24w.]