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Kürzlich aktualisiert
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Bildungskarenz
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann gegen Entfall des Entgelts eine Bildungskarenz vereinbart werden. Seit dem 1. April 2025 ist jedoch keine finanzielle Unterstützung durch das AMS für eine Bildungskarenz mehr vorgesehen.Angelika Groicher - WEKA (red) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 243231 -
Änderungskündigung – Beschäftigungsgruppenumstufung
Muster einer auflösend bedingten Änderungskündigung. Der Arbeitgeber spricht die Kündigung aus, erklärt aber gleichzeitig, dass die Kündigung rechtsunwirksam wird, wenn der Arbeitnehmer dem mit der Kündigung gemachten Änderungsanbot zustimmt.WEKA (red) | Muster | Korrespondenz | Dokument-ID: 796279 -
Entlassung – Genesungswidriges Verhalten während eines Krankenstandes
Der Entlassungstatbestand wird durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, sich im Krankheitsfall so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit rasch wieder hergestellt wird.WEKA (red) | Muster | Korrespondenz | Dokument-ID: 793089 -
Änderungskündigung – Gehalts- und Arbeitszeitreduktion (auflösend bedingte Änderungskündigung)
Der Arbeitgeber spricht hier die Änderungskündigung sofort aus, erklärt aber, dass die Kündigung rechtsunwirksam wird, wenn der Arbeitnehmer dem gleichzeitig gemachten Änderungsanbot zustimmt.Redaktion WEKA | Muster | Korrespondenz | Dokument-ID: 780475 -
Altersteilzeitvereinbarung
Altersteilzeit ist die Reduktion der Arbeitszeit älterer Dienstnehmer für eine gewisse Zeit. Die Arbeitszeit kann um 40 % bis 60 % verringert werden, bei 70 % bis 80 % des bisherigen Einkommens.Andrea Futterknecht | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 561883 -
Teilzeitbeschäftigung – Abänderung eines bestehenden Dienstverhältnisses
An dieser Stelle findet sich ein Muster für eine Zusatzvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber zur Abänderung eines bestehenden Dienstvertrages mit Vollzeit in ein Dienstverhältnis mit Teilzeit.Redaktion WEKA | Muster | Vertragsmuster | Dokument-ID: 488700 -
Teilzeitbeschäftigung und Arbeitsrecht
Grundsätzlich ist ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus der Sicht des Dienstgebers arbeitsrechtlich genauso zu behandeln wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, die Rechtslage ist allerdings nicht in Bezug auf jeden Anspruch identisch.Petra Egger - WEKA (aga) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242784 -
Wechsel von Voll- auf Teilzeit bzw umgekehrt
Bei einem tatsächlichen Wechsel des Arbeitszeitausmaßes eines Arbeitnehmers ändern sich auch dessen Ansprüche (Entgeltfortzahlung, Überstunden etc).Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 261033 -
Entgeltfortzahlung
Ein Anspruch auf Entgelt besteht, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer (Berufs-)Krankheit oder eines Arbeitsunfalls an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist.Nicole Landsmann - Angelika Groicher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 292999 -
Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung
Die geringfügige Beschäftigung löst eine Reihe arbeitsrechtlicher Besonderheiten aus, wie etwa in Bezug auf Kündigung, Urlaubsanspruch, Mehrarbeit etc.WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 277163