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Dokument-ID: 746365
Änderungen durch das GesbR-Reformgesetz: Kapitalbeteiligung und Gesellschaftsvermögen im Falle der GesbR
Nach der früheren Gesetzeslage war die Frage des Gesellschaftsvermögens bei der GesbR unübersichtlich geregelt:
Die Gesamtheit aller von den Gesellschaftern dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gewidmeten vermögenswerten Einlagen der Gesellschafter bildete den „Hauptstamm“ (das „Startkapital“) der GesbR (vgl § 1182 alt ABGB).