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Dokument-ID: 476416
Kündigung von Dienstverträgen (auch eines Dienstvertrages des Kommanditisten)
- Beachtung von vereinbarten Kündigungsterminen und -fristen
- Achtung: Bei langjährigen Dienstverträgen können gesetzliche oder kollektivvertragliche Kündigungsfristen und -termine den vereinbarten Fristen und Terminen vorgehen
- Berechnung der den Dienstnehmern zustehenden Beendigungsansprüche (Abfertigung, Urlaubsersatzleistung) und Auszahlung der Dienstnehmer
- Besonderheit im Hinblick auf einen Betriebsübergang
- Schriftliche Bestätigungen der Dienstnehmer, dass sie die Dienstgeberkündigungen in Kenntnis des Betriebsübergangs akzeptieren, auf die Übernahme ihrer Dienstverhältnisse durch den Übernehmer und auf ihre Rechte nach dem AVRAG ohne Zwang verzichten.
- Hinweis: Bei geplanten Betriebsübergängen ist der Dienstgeber bei fehlender Arbeitnehmervertretung im Betrieb verpflichtet, die Dienstnehmer im Vorhinein schriftlich (auch durch einen Aushang) über den Zeitpunkt des geplanten Übergangs, dessen Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer getroffenen Maßnahmen zu informieren (§ 3a AVRAG).