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Neu Dokument-ID: 790811

Georg Streit - Mischa Blasoni - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

Sonstiges

  • Umgestaltung der Homepage (Beachtung der Informationsvorschriften des § 5 E-Commerce-Gesetz, BGBl I Nr 152/2001). Demnach hat der Diensteanbieter den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
    • Seinen Namen oder seine Firma
    • Die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist
    • Angaben, aufgrund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse
    • Die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht
    • Soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde
    • Bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen
    • Seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    • Ob ein Diensteanbieter die Offenlegungsverpflichtungen des § 5 Abs 1 ECG erfüllt, ist nach den Umständen des Einzelfalls insoweit zu prüfen, ob der Nutzer die zur Identifizierung des Diensteanbieters sowie die zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme notwendigen Daten ständig, leicht und unmittelbar erlangen kann. Die Verwendung allgemein gebräuchlicher Abkürzungen schadet ebensowenig wie die Verwendung individueller Abkürzungen etwa des Namens, wenn der ungekürzte vollständige Wortlaut dem Gesamtauftritt ständig, leicht und unmittelbar zu entnehmen ist (OGH 17.12.2013, 4 Ob 211/13b).
  • Umgestaltung des Geschäftspapiers (Geschäftsbriefe, Bestellscheine)
  • Notwendige Angaben gem § 14 UGB:
    • Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht
  • Prüfung, ob eine Impressumspflicht gem § 24 MedienG vorliegt

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