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Dokument-ID: 844554
Kontrollrechte der Gesellschafter, Verteilung von Gewinn und Verlust bei der OG
Kontrollrechte der Gesellschafter im Falle der OG
- Als ein Pendant zur Geschäftsführungsbefugnis sieht § 118 Abs 1 UGB ein Kontrollrecht der Gesellschafter vor. Nach dieser Regelung kann sich ein Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen Jahresabschluss oder, wenn nach den Vorschriften des Dritten Buches keine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, eine sonstige Abrechnung anfertigen oder die Vorlage eines solchen Abschlusses oder einer solchen Abrechnung fordern. Eine Vereinbarung, durch welche dieses Recht ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.
- Die Einsicht ist in dem Umfang zu gewähren, als es für eine sachgemäße Prüfung erforderlich ist. Dabei sind die berechtigten Bedürfnisse des zur Kontrolle berechtigten Gesellschaftern gegen das Interesse der Gesellschaft auf möglichst ungestörten Geschäftsgang abzuwägen. Jedenfalls unzulässig wäre eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Kontrollrechts (etwa durch mutwillige und unverhältnismäßig beeinträchtigende und belastende Ausübung).