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Dokument-ID: 844567
Geschäftsführung/Kontrollrechte der Gesellschafter bei der KG
Geschäftsführung im Falle der KG
- Alle Komplementäre der KG sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
- In gewöhnlichen Angelegenheiten kommt jedem Komplementär die Befugnis zu, eine Handlung alleine zu setzen (Einzelgeschäftsführungsbefugnis in gewöhnlichen Angelegenheiten); allerdings kann jeder andere Komplementär gegen die Vornahme der Handlung Widerspruch erheben, dies mit der Wirkung, dass die Handlung zu unterbleiben hat.
- In außergewöhnlichen Angelegenheiten ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich.
- Bezüglich der Bestellung eines Prokuristen sieht das Gesetz eine Sonderregelung vor: Diese Bestellung erfordert – sofern nicht Gefahr in Verzug vorliegt – die Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter (im Gegensatz zum Handeln in außergewöhnlichen Angelegenheiten haben nicht geschäftsführende Gesellschafter hier kein Recht mitzuwirken, Kommanditisten sind somit von der Mitwirkung ausgeschlossen). Zum Widerruf der Prokura ist jeder einzelne Gesellschafter berechtigt, der zur Erteilung der Prokura oder zur Mitwirkung an dieser befugt ist.
- Die Möglichkeit der Kündigung respektive der Geschäftsführungsbefugnis der Komplementäre entsprechen jenen bei einer OG.
- Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. (Sollte ein Kommanditist an der Geschäftsführung in gewöhnlichen Angelegenheiten teilhaben, so müsste dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein.)