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Dokument-ID: 587395
Liste der Gebietskrankenkassen (Stand: 04/2013)
- Gemäß § 34 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
- Darunter fallen insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Namens- und Adressänderungen, Änderung des Dienstgebers, …