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Dokument-ID: 695286
Zurücklegung der Gewerbeberechtigung
Allgemeines
- Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung erfolgt durch formloses Schreiben an die Gewerbebehörde (die Bezirkshauptmannschaften, in Städten mit eigenem Statut die Magistrate, in Wien das Magistratische Bezirksamt/MA 63)
- Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist kostenfrei
- Der Gewerbebehörde ist der Gewerbeschein im Original zu retournieren
- Die Zurücklegung ist unwiderruflich und wird mit Einlagen des Schreibens an die Behörde wirksam
- Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden – erst dann erfolgt die Löschung der Eintragung im Gewerberegister.
- Die Zurücklegung kann unter folgender Adresse online erfolgen: https://www.gisa.gv.at