Neu
Dokument-ID: 899049
Meldung des Todes eines unbeschränkt haftenden Gesellschafers an die Gewerbebehörde
Allgemeines
- Die Meldung des Todes eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters hat an sich durch den Nachlassvertreter zu erfolgen.
- Welche Meldung an die Gewerbebehörde zu erstatten ist, hängt davon ab, ob die Gesellschaft infolge Todes eines Gesellschafters aufgelöst und liquidiert oder mit oder ohne Erben fortgesetzt wird.
- Bei Auflösung und Liquidation der Gesellschaft ist die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung mit Beendigung der Liquidation bzw Löschung der Gesellschaft in das Firmenbuch zu melden. Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist kostenfrei. Der Gewerbebehörde ist der Gewerbeschein im Original zu retournieren. Die Zurücklegung ist unwiderruflich und wird mit Einlagen des Schreibens an die Behörde wirksam.
- Bei Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter mit oder ohne die Erben kann die Meldung über das Ausscheiden eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (wenn der Verstorbene ein solcher war) und die Anzeige auf Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers erforderlich sein.
- Hatte die Gesellschaft nur einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, hat der Nachlassvertreter der Gewerbebehörde den Tod des verstorbenen Gesellschafters zu melden und den Fortbetrieb der Gesellschaft anzuzeigen (und allenfalls bei bestimmten, mit Gefahr für Leib und Leben verbundenen Gewerben – zB Waffengewerbe, Zahntechniker – einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen).