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Dokument-ID: 361633
3.1 Grundlagen
Definition
Bei der Miete von Geschäftsräumlichkeiten wird ein Objekt zur ausschließlichen oder überwiegenden Verwendung zu Geschäftszwecken vermietet. Zu beachten ist, dass das Mietrechtsgesetz sich auf die Miete von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten samt damit etwaig verbundenen Grundflächen bezieht. Daher ist die alleinige Vermietung einer Fläche vom Anwendungsbereich des MRG voll ausgenommen.