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Claudio Bauer - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Grundlagen

Rechtsnatur des Lizenzvertrages

Durch einen Lizenzvertrag räumt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das Recht zur Benutzung des Lizenzgegenstandes ein. Gegenstand eines Lizenzvertrages kann grundsätzlich jedes schutzfähige gewerbliche Recht (Patent-, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster-, Marken- oder Urheberrecht), gleichgültig ob dafür bereits ein Schutzrecht angemeldet oder erteilt wurde, ebenso wie technisches Know-how (technische Informationen und Erfahrungen von wirtschaftlicher Bedeutung, die nicht Gegenstand gewerblicher Schutzrechte sind), sein.

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