1.1 Grundlagen
Begriffe
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Unternehmen zu erwerben. Die beiden typischen Grundvarianten sind der Kauf der Gesamtsache Unternehmen von einer anderen Person oder einer Gesellschaft, oder der Kauf einer Beteiligung an einer Gesellschaft, die ein Unternehmen betreibt. Im ersten Fall liegt ein klassischer „Unternehmenskauf“ (asset deal) vor, während im zweiten Fall kein wirklicher Unternehmenskauf, sondern der Kauf von Anteilen (share deal) vorliegt. Eine Veräußerung eines Unternehmens ist auch dadurch möglich, dass das Unternehmen anlässlich der Gründung einer Gesellschaft oder im Zuge einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage in die erwerbende Gesellschaft eingebracht wird. Gesellschaftsrechtlich sind noch verschiedene Möglichkeiten des Unternehmenserwerbes möglich wie zB durch Fusion oder Übernahme im Rahmen des § 142 UGB. Im Folgenden wird der Kauf der Gesamtsache Unternehmen, sowie der Kauf von Gesellschaftsanteilen behandelt. Zur Abgrenzung zwischen asset deal und share deal ist für den gesetzlich angeordneten Übergang von Dauerschuldverhältnissen insbesondere § 38 UGB maßgeblich; dispositiv ist vor allem die Überleitungswirkung samt Widerspruchsrecht Dritter (§ 38 Abs 2–4 UGB; vgl OGH 6 Ob 189/10b und 6 Ob 242/11y).