4.1 Grundlagen
Definition
Ein Unternehmenspachtvertrag liegt dann vor, wenn ein lebendes Unternehmen als organisierte Erwerbsgelegenheit Gegenstand eines Bestandvertrages ist. Die rechtliche Qualifikation des Vertrages durch die Parteien ist hierbei unbeachtlich (MietSlg 41064). Gegenstand eines Unternehmenspachtvertrages sind vor allem gewerbliche und kaufmännische Unternehmen, wobei nach der Rechtsprechung auch erst zu gründende Unternehmen Gegenstand eines solchen Pachtvertrages sein können (MietSlg 49103). Es ist auch unbeachtlich, ob das Unternehmen – aus welchen Gründen auch immer – vorübergehend stillgelegt ist.