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- (4) Vorvertragliches Stadium Vorvertragliches Stadium (4)
- (22) Kollektives Arbeitsrecht Kollektives Arbeitsrecht (22)
- (18) Arbeitsvertragsabschluss Arbeitsvertragsabschluss (18)
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- (1) Besondere Gruppen von Arbeitnehmern Besondere Gruppen von Arbeitnehmern (1)
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- (1) Arbeitsgerichtliches Verfahren Arbeitsgerichtliches Verfahren (1)
- (1) Betriebsübergang bzw -auflösung Betriebsübergang bzw -auflösung (1)
- (17) Mustervorlagen Mustervorlagen (17)
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Gleitzeit
Bei einer Gleitzeitvereinbarung kann der Arbeitnehmer, innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens, Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen. Es bedarf dafür einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung.Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 914033 -
Vier-Tage-Woche
Seit 1997 besteht die Möglichkeit, statt der üblichen 6- oder 5-Tage-Woche eine regelmäßige 4-Tage-Woche einzuführen.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1130756 -
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§ 5 AZG)
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann unter den Voraussetzungen des § 5 AZG bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896153 -
Normalarbeitszeit – Ausmaß, Lage und Änderungsmöglichkeiten
Dieses Dokument enthält umfassende Informationen zum erlaubten Ausmaß der täglichen/wöchentlichen Normalarbeitszeit, der Beurteilung von Dienstplänen uvm.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896145 -
Abweichungsmöglichkeiten
Sowohl vom 8-Stunden-Normalarbeitszeittag als auch von der 40-Stunden-Normalarbeitszeitwoche darf unter bestimmten – im AZG normierten Voraussetzungen – abgewichen werden.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896148 -
Überstundenzuschläge und Abgeltung durch Zeitausgleich
Grundsätzlich gebührt ein Überstundenzuschlag von 50 % des Normallohns, in den meisten Kollektivverträgen sind jedoch für Nacht-, Sonn- und Feiertagsüberstunden höhere Zuschläge vorgesehen.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896175 -
Normalarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit ist durch das Vereinbarungsgebot, das Verteilungs- und Planungsgebot und den Grundsatz der Entgelterwerbssicherheit geprägt, das Überschreiten der Normalarbeitszeit bewirkt in der Regel höhere Entgeltpflicht.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 914011 -
Ruhepausen
Hier finden Sie einen Fachbeitrag zur Begriffsdefinition, Möglichkeiten der Verkürzung und besondere Arten der Ruhepause.Barbara Reichl-Bischoff - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896216 -
Einarbeiten von Feiertagen
Einarbeiten bedeutet eine Umverteilung der Normalarbeitszeit. Aufgrund von Feiertagen kann daher die Normalarbeitszeit anders verteilt werden um die ausgefallenen Arbeitstage einzuarbeiten.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253939 -
Höchstgrenzen der Arbeitszeit (§ 9 AZG)
Sowohl für einen Einzeltag als auch für eine Einzelwoche bestehen im AZG zu beachtende Höchstgrenzen der Arbeitszeit. Näheres hierzu erfahren Sie in diesem Fachbeitrag.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896151 -
Verpflichtung zur Überstundenleistung
§ 6 Abs 2 AZG legt zwei (kumulative) Voraussetzungen für die Heranziehung von Arbeitnehmern zur Überstundenarbeit fest, über die Sie sich im Detail in diesem Fachbeitrag informieren können.Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 896163 -
Nachtarbeit
Was wird unter „Nacht“ im Sinne der Arbeitszeitbestimmungen und unter einem "Nachtarbeitnehmer" verstanden und wann dürfen diese eingesetzt werden?Helmut Reznik - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 739487 -
Mehrarbeit
Als Mehrarbeit werden jene Arbeitsstunden bezeichnet, die zwischen einer verkürzten Arbeitszeit und der gesetzlich festgelegten Normalarbeitszeit liegen.Johanna Mitterbauer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 248761 -
Zeitguthaben
Zeitguthaben kann bei flexiblen Arbeitszeitmodellen sowie beim Einarbeiten von Fenstertagen anfallen. Im Normalfall ist dieses Guthaben nicht auszuzahlen, sondern tatsächlich als Freizeit zu konsumieren.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258694 -
Überstundenarbeit
Wird die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche überschritten, spricht man von Überstunden. Pro Woche dürfen max fünf Überstunden geleistet werden.WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 253668 -
Überstundenvergütung und Überstundenpauschale
Von Überstundenarbeit spricht man, wenn entweder die im Arbeitszeitgesetz vorgesehene wöchentliche Normalarbeitszeit oder die sich aus ihr ergebende, eingeteilte tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird.WEKA (red) - Magdalena Ferner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 258610