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Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Ablauf der öffentlichen Versteigerung

Allgemeines

Zwischen der Pfändung und der Versteigerung muss gem § 273 Abs 1 EO eine Frist von mindestens drei Wochen, zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungsedikts und der Versteigerung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

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