Neu
Dokument-ID: 1282070
5.1 Ablauf der öffentlichen Versteigerung
Allgemeines
Zwischen der Pfändung und der Versteigerung muss gem § 273 Abs 1 EO eine Frist von mindestens drei Wochen, zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungsedikts und der Versteigerung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.