Neu
Dokument-ID: 1095249
6 Verteilung des Versteigerungserlöses
Der Versteigerungserlös wird vom Vollstreckungsorgan an die Pfandgläubiger entsprechend ihrem Pfandrang verteilt.
Eine Forderung, an der zwar ein Pfandrecht besteht, die aber nicht (mehr) betrieben wird (zB, weil das Verkaufsverfahren nach § 200 EO eingestellt wurde), muss bis zum Schluss der Verteilungstagsatzung zur Verteilung angemeldet werden. Ansonsten wird sie nicht berücksichtigt.