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Dokument-ID: 1095246
3.10 Antrag auf neuerlichen Vollzug
Sperrfrist
Wenn bei einem Vollzugsversuch keine pfändbaren Vermögensgegenstände vorgefunden werden und weitere Vollzugsversuche nicht erfolgsversprechend sind, so ruht die Exekution auf bewegliche Sachen.
Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses ist dann nicht erforderlich, wenn dieser die Sperrfrist von einem Jahr gem § 49 EO nicht entgegensteht.