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Dokument-ID: 1095247
4 Verwahrung der gepfändeten Fahrnisse
In der Regel bleiben die gepfändeten Sachen bis zur Verwertung beim Verpflichteten an Ort und Stelle, weil die Kosten einer Verwahrung an einer anderen Stelle (inklusive des Transports) meist größer sind als der voraussichtliche Erlös. Vom Vollstreckungsorgan werden dann nach Möglichkeiten Pfändungsmarken (der berühmte „Kuckuck“) angebracht.