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Dokument-ID: 1095396
5 Schutz vor Gewalt in Wohnungen
§ 382b EO regelt die Möglichkeit, einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen zu erwirken. Bei Gewalt in der Wohnung steht es der gefährdeten Partei frei, ob sie den Gewaltschutz gem § 382b Abs 1 EO mit Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses oder nach § 382c EO mit Interessenabwägung geltend macht.