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Neu Dokument-ID: 1095248

Andreas Fuchs - Petra Trauntschnig - Barbara Pogacar - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Freihandverkauf oder Versteigerung der gepfändeten Fahrnisse

Freihandverkauf (§ 268 EO)

Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch einen Makler oder den Gerichtsvollzieher freihändig zu veräußern. Wertpapiere können durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die in etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.

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