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Dokument-ID: 1095248
5 Freihandverkauf oder Versteigerung der gepfändeten Fahrnisse
Freihandverkauf (§ 268 EO)
Gegenstände, die einen Börsenpreis haben, sind durch einen Makler oder den Gerichtsvollzieher freihändig zu veräußern. Wertpapiere können durch ein Kreditinstitut verkauft werden. Dem Bericht über den Verkauf ist ein amtlicher Nachweis über den Börsenpreis des Verkaufstags und über die in etwa bezahlte Maklerprovision und sonstige Auslagen anzuschließen.