23.09.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1233303

Änderung der TRVB 152 S „Gaslöschanlagen“ – Was ist zu beachten?

Clemens Purtscher

Eine neue Ausgabe der TRVB 152 S „Gaslöschanlagen“ wurde herausgegeben. Welche Löschmittel abgedeckt sind und wo Gaslöschanlagen eingesetzt werden, erläutert Mag. Clemens Purtscher.

Gaslöschanlagen: Wichtige Änderung der TRVB

Die TRVB 152 S 25 „Gaslöschanlagen“ wurde am 1. Mai 2025 veröffentlicht und ersetzt die Ausgabe 2015 der TRVB 152. Sie enthält Mindestanforderungen an Planung, Projektierung, Installation, Inbetriebnahme, Überprüfung und Betrieb von Raumflutungs-, Einrichtungs- und Objektlöschanlagen mit inerten und chemischen Löschgasen.

Hinweis:

Bis zum Erscheinen der TRVB 153 ist sie auch für Aerosollöschanlagen anzuwenden.

Die TRVB 152 dient auch zur Normierung der nationalen Regelungen gemäß ÖNORM EN 15004-1 „Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen – Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln – Teil 1: Planung, Installation und Instandhaltung“. Gaslöschanlagen, die der TRVB 152 entsprechen, erfüllen jedenfalls die Anforderungen der ÖNORM EN 15004-1. Umgekehrt ist dies nicht notwendigerweise der Fall.

Löschmittel

Folgende Löschmittel werden von der TRVB 152 abgedeckt:

  • Kohlendioxid (CO2)
  • IG-01 (Argon)
  • IG-100 (Stickstoff)
  • IG-55 („Argonite“; besteht zu gleichen Teilen aus Argon und Stickstoff)
  • IG-541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % Kohlendioxid)
  • Heptafluorpropan („FM200“, HFC-227ea)
  • Trifluormethan („Trigon“, HFC-23)
  • Dodecafluor-1-methylpenta-3-on („Novec 1230“, FK-5-1-12)

Hinweis:

Die TRVB 152 empfiehlt freilich, vor der Entscheidung für ein Löschmittel mit dem Arbeitsinspektorat Rücksprache zu halten, um mögliche schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit abzuklären. Auch die Kontaktaufnahme mit dem Umweltministerium in Bezug auf Umweltfolgen ist zu empfehlen. So weisen zB die Fluorkohlenwasserstoffe eine vielfach (teilweise mehrtausendfach) stärkere Treibhauswirkung auf als Kohlendioxid.

Für Löschanlagen mit neueren, oben nicht angeführten Löschmitteln kann die TRVB 152 sinngemäß angewendet werden.

Vorrätig gehaltene gasförmige Löschmittel müssen stets den Reinheitsanforderungen entsprechen, die in den Tabellen 3 bis 11 der TRVB 152 festgelegt sind (zB keine Sedimente oder Schwebstoffe, Reinheit des Wirkstoffs von 99,6 bis 99,99 %, maximale Wassergehalte).

Einsatzbereiche gasförmiger Löschmittel

Gaslöschanlagen werden in der Regel dort eingesetzt, wo Wasser-, Schaum- oder Pulverlöschanlagen nicht zielführend sind und/oder große Schäden verursachen würden. Auch finden sie dort Anwendung, wo elektrisch nichtleitende Löschmittel unbedingt erforderlich oder wünschenswert sind, oder wo die Entfernung eines nicht rückstandsfreien Löschmittels ein Problem darstellt.

Hinweis:

In der Praxis werden sie etwa beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, in Lacklagern, Farb- und Lackspritzräumen usw, in Archiven und Bibliotheken oder bei elektrischen Einrichtungen wie Transformatoren, Generatoren, Schalt- und Steueranlagen, Rechenzentren und IT-Anlagen eingesetzt. Für diese Anwendungsbereiche bieten die gasförmigen Löschmittel den Vorteil, dass der Löschprozess rückstandsfrei ist und so zum Feuer keine zusätzlichen Schäden verursacht.

Alle in der TRVB 152 angeführten Löschmittel eignen sich für Brände von:

  • Brennbaren Flüssigkeiten (bzw Stoffen, die sich bei einem Brand wie brennbare Flüssigkeiten verhalten)
  • Brennbaren festen Stoffen (höhere Löschmittelkonzentration erforderlich)
  • Elektrischen und elektronischen Einrichtungen

Ähnliche Beiträge

  • Neue TRVB 146 regelt Feinsprüh-Löschanlagen

    Zum Beitrag
  • Brandschutzpläne für den Feuerwehreinsatz: Änderungen durch TRVB 121 O 2025

    Zum Beitrag
  • Neue Ausgabe der TRVB 155 S: Was ist zu beachten?

    Zum Beitrag

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen