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14.04.2021 | Bau & Immobilien | ID: 1087198
Am 26.03.2020 haben die Bau-Sozialpartner in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat die so genannte „Handlungsanleitung“ ausgearbeitet, die die Ausbreitung des Infektionsrisikos durch entsprechende Schutzmaßnahmen auf Baustellen verhindern soll, welche am 27.03.2020 für verbindlich erklärt wurde.
Am 29.01.2021 wurde die überarbeitete Handlungsanleitung durch Einigung der Bausozialpartner der Bundesinnung Bau, Fachverband der Bauindustrie, Bundesinnungsgruppe Baunebengewerbe (Dachdecker, Glaser und Spengler, Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker, Maler und Tapezierer, Bauhilfsgewerbe, Holzbau) in Zusammenarbeit mit dem Zentral – Arbeitsinspektorat veröffentlicht.
Die allgemeinen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des COVID-19 sind auch beim Arbeiten auf Baustellen anzuwenden:
Um die Arbeitshygiene auf der Baustelle iSd §§ 34 und 35 Bauarbeiterschutzverordnung einzuhalten, müssen folgende Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber getroffen werden:
Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Whitepaper „Rechtssicheres Bauen in Zeiten von COVID-19.“ Dabei erhalten Sie ua Antworten zu: