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06.07.2022 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1118290
Bei Arbeiten unter Spannung bzw in der Nähe von elektrischen Anlagen sind Elektriker dem Risiko von Körperdurchströmung durch elektrischen Schlag bzw bei Schweißarbeiten der Gefahr durch Störlichtbögen ausgesetzt. Schwere Verbrennungen bis hin zum Herzstillstand können die Folge sein. Muskelzuckungen und Erschrecken bei elektrischen Schlägen sowie spontane Schutzreaktionen der Arbeitnehmer können außerdem zu Sturzunfällen führen.
Persönliche Schutzausrüstung ist immer dann einzusetzen, wenn die Gefahren durch elektrischen Schlag, Funkenbildung oder Störlichtbögen nicht grundsätzlich vermieden werden können. Alle Arbeitgeber sind deshalb laut §§ 69 und 70 ASchG sowie gemäß Verordnung Persönliche Schutzausrüstung dazu verpflichtet, diese Risiken im Zuge der Evaluierung zu erheben. An erster Stelle haben sie technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die das Entstehen der Gefahren durch elektrischen Schlag, Funkenbildung oder Störlichtbögen vermeiden (§ 7 ASchG).
Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in explosionsgefährdeten Bereichen kann die Gefahrenvermeidung nicht immer restlos erzielt werden. In diesem Fall dürfen Arbeitnehmer laut §°69 (2) ASchG nur tätig werden, wenn sie geeignete Persönliche Schutzausrüstung tragen. Diese sind auch zur Verwendung der PSA verpflichtet (§ 69 (3) ASchG).
Die PSA hat den Zweck, eine Isolierschicht zu bilden, die eine Berührung zwischen dem Körper und den unter Spannung stehenden Teilen verhindert. Zusätzlich muss die PSA schwer entflammbar sein. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen
Die gebräuchlichsten Arten von PSA bei Arbeiten unter Spannung bzw zum Schutz vor Störlichtbögen oder elektrostatischer Aufladung sind:
Isolierende Schutzhelme, deren Isolation geprüft wurde, kommen zum Schutz des Kopfes zum Einsatz.
Hinweis
Helme mit Lüftungsöffnungen erfüllen nicht die geforderte Isolierfähigkeit und dürfen daher bei Arbeiten unter Spannung nicht getragen werden.
Gesichtsschutzschilder werden als Schutz vor Störlichtbögen verwendet. Es gibt darunter auch Produkte, die an Schutzhelmen montiert werden können.
Als Schutz gegen elektrischen Schlag dienen elektrisch isolierende Handschuhe.
Tipp:
Es ist darauf zu achten, dass die Isolierfähigkeit der Handschuhe vor den am Arbeitsplatz vorherrschenden Spannungen ausreichend Schutz bietet.
Ableitende, isolierende Schuhe (ESD-Schuhe; ESD=Electro Static Discharge) müssen immer dann getragen werden, wenn das Risiko für elektrostatische Aufladungen besteht, zB in explosionsgefährdeten Bereichen, und auch im Bereich der Produktion von Bauteilen, die schon durch kleinste elektrostatische Aufladungen zerstört werden.
An Arbeitsplätzen mit Gefährdung durch Störlichtbogen wird Schutzkleidung aus schwer entflammbarem Material zum Schutz vor Verbrennungen eingesetzt.
Hinweis
Auch die Überbekleidung, die dem Wetter- und Kälteschutz dient, muss diese Schutzwirkung haben. Um dies zu gewährleisten, muss auch die Überbekleidung ebenfalls schwer entflammbar sein.
Sind Elektriker im Zuge ihrer Tätigkeit absturzgefährdet, muss darüber hinaus Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) sowie ist persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Die PSA muss entweder einen Absturz an einem Anschlagpunkt ganz verhindern (Haltesystem) oder die Arbeitnehmer sicher auffangen (Auffangsysteme).
Bei der Auswahl auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung und der Bewertung ist zu beachten, dass die Träger bei der Arbeit so wenig wie möglich behindert oder belastet werden. Hier ist die § 70 Abs 1 ASchG zu beachten, demnach muss die PSA
Grundsätzlich muss PSA für den persönlichen Gebrauch durch einen Arbeitnehmer bestimmt sein. Verschiedene Personen dürfen nur dann dieselbe PSA benützen, wenn dies gesetzlich explizit zulässig ist, zB bei Gefahr im Verzug, oder wenn unvorhersehbare und unaufschiebbare Arbeiten dies erfordern. Dabei sind vom Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, dass dadurch keine Gesundheits- und Hygieneprobleme entstehen.
PSA müssen regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob sie ihre Schutzwirkung noch erfüllen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sie beschädigt sind oder ihr Ablaufdatum überschritten ist. Arbeitgeber haben dann dafür zu sorgen, dass die PSA nicht mehr verwendet werden und Ersatz bereitzustellen.
Um den einwandfreien Zustand der PSA sicherzustellen, müssen sie geeignet gelagert werden. Durch Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur-, und Ersatzmaßnahmen ist ein ordnungsgemäßer und hygienisch einwandfreier Zustand der PSA zu gewährleisten. Dabei sind die Herstellerangaben zu beachten.
Arbeitgeber haben auch Informations- und Unterweisungspflichten. Diese müssen vor der erstmaligen Verwendung und danach, sofern gesetzlich nicht anders geregelt, mindestens einmal jährlich und nachweislich erfolgen (§ 7 PSA-V).